AGB

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 ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR DACHBESCHICHTUNG

1. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer vor der Auftragserteilung eventuelle Vorschäden am Dach anzuzeigen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach und offenbart sich bei der Durchführung der vertragsgegenständlichen Arbeiten ein Vorschaden, so behält sich der Auftragnehmer vor, den Vertrag zu kündigen und einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht enthaltenen Auslagen zu verlangen. Gleiches gilt, für den Fall, dass die von dem Auftragnehmer vorzunehmenden Arbeiten infolge eines Mangels des Daches unausführbar werden, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den der Auftragnehmer zu vertreten hat.

2. Der Auftraggeber sichert zu, dass er das Dach sowie enthaltene Einbauten vor der Auftragserteilung auf Dichtigkeit überprüft hat. Für Sachschäden, die aufgrund einer nicht fachgerechten Eindeckung des Daches oder des nicht fachgerechten Einbaues vorhandener Dachfenster verursacht werden, haftet der Auftragnehmer nicht. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet der Auftragnehmer auch bei Vorliegen einfacher Fahrlässigkeit. Der Umfang des Schadenersatzes ist jedoch auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer für eigenes Verschulden und das Verschulden seiner Mitarbeiter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für umherstehende Gartendeko übernehmen wir keine Haftung, wir bitten diese wegzuräumen.

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, an der Durchführung des Vertrages mitzuwirken, soweit es für die ordnungsgemäße Erledigung erforderlich ist. Er stellt insbesondere Strom und Wasser auf eigene Rechnung zur Verfügung. Der Auftragnehmer sowie dessen Mitarbeiter werden geeignete Vorkehrungen treffen, um im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung eventuell auftretende Umfeldverunreinigungen zu vermeiden. Gänzlich auszuschließen, sind solche Verunreinigungen jedoch nicht. Eventuell anfallende Säuberungsarbeiten übernimmt der Auftraggeber. Für Blechdächer übernehmen wir grundsätzlich keine Haftung beim Betreten der Fläche und eventuell damit verbundene Dellen in Form der Platten. Selbstverständlich werden Vorkehrungen getroffen, um so etwas zu vermeiden, auszuschließen sind Beulen nicht.

4. Die Abnahme der Arbeiten des Auftragsnehmers erfolgt direkt nach Fertigstellung.

5. Der Werklohn ist dem vor Ort anwesenden Mitarbeiter des Auftragnehmers nach Fertigstellung zu übergeben, sollte eine Barzahlung vereinbart worden sein. Andernfalls ist der Ausgleich der Rechnung, mit einem Zahlungsziel von 3 Tagen, nach Zustellung fällig.

6. Im Preis enthalten ist maximal die Reparatur von 3 First- und 10 Dachziegeln.

7. Bauschutt ist vom Kunden selbst zu entsorgen.

8. Der umseitig angegebene Preis für Nanobeschichtung ist als Aufpreis zu verstehen. Er gilt zuzüglich des angebotenen Beschichtungspreises. Die Garantie bei unserer Flüssigkunststoffbeschichtung ist eine Beschaffenheitsgarantie. Sie umfasst eine dauerhafte Diffusionsoffenheit, ein nicht Abblättern der Beschichtung sowieso eine Farbechtheit nach DIN für Baustoffe (Beschichtungen). Schattierungen sind kein Mangel der Beschichtung, sondern entstehen durch leichte Dellen in der Unterkonstruktion. Sie werden zumeist sichtbar durch hohen Glanzgrad oder durch unterschiedliche Untergründe. Dieses Phänomen tritt äußerst selten auf (2% aller Dächer) und kann durch Beschichtungen nicht beseitigt werden. Sichtbar fast immer nur bei einem bestimmten Winkel Sonne.

Stand: Januar 2020

 ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR FASSADENBESCHICHTUNG

1. Wasser und Strom sind vom Auftraggeber kostenlos bereit zu stellen. 2. Gartendeko, Gartenmöbel sind vorsorglich wegzuräumen. 3. Anfallender Bauschutt ist durch den Auftraggeber selbst zu entsorgen oder nach Absprache. 4. Bekannte Vorschäden an der Fassade hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer mitzuteilen. Sollten vor der Beginn der Arbeiten nicht bekannte Vorschäden entdeckt oder sichtbar werden, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, den Vertrag zu kündigen. 5. Anfallende Verschmutzungen werden im Groben vom Auftragnehmer erledigt. Eine End-Feinreinigung hat der Auftraggeber selbst durchzuführen. 6. Etwaige Nebenabsprachen, die nicht im Vertrag enthalten sind, bedürften einer Schriftform. 7. Der Aufpreis für die Anti-Algenbeschichtung ist eine Beschaffenheitsgarantie. 8. Diese beinhaltet eine dauerhafte Diffusionsoffenheit, ein nicht Ablösen der Beschichtung sowieso eine Farbenechtheit. 9. Die Garantie für unsere Fassadenbeschichtung ist eine Beschaffenheitsgarantie. Diese beinhaltet eine dauerhafte Diffusionsoffenheit, ein nicht Ablösen der Beschichtung sowie der Farbenechtheit. 10. Anti-Algenbeschichtung/Moosbeschichtungen geben Ihnen eine zusätzliche Garantie für einen definierten Zeitraum gegen Algen und Moose. 11. Die Garantie deckt keine Verschmutzungen durch Umweltbelastung ab. 12. Unebenheiten und Beulen können durch Ausgleich wie Beschichtung oder Armierung ausgeglichen werden, müssen aber gesondert berechnet werden. 13. Der Werklohn ist dem vor Ort anwesenden Mitarbeiter des Auftragnehmers nach Fertigstellung zu übergeben, sollte eine Barzahlung vereinbart worden sein. Andernfalls ist der Ausgleich der Rechnung, mit einem Zahlungsziel von 3 Tagen, nach Zustellung fällig. Stand: Januar 2020